Die Beklagte vertritt die Auffassung, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, um einen Unfall von der Art des eingetretenen zu verhindern. Insbesondere habe sie der Klägerin noch vor der eigentlichen Aushändigung der Stellwände ein Manual abgegeben. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt. Dass die Klägerin die empfangene Weisung nicht eingehalten und den Wagen gezogen statt gestossen habe sowie gerade statt schräg aus dem Lift gefahren sei, falle ausserhalb ihres eigenen Verantwortungsbereichs. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Studierenden habe nicht bestanden.