5.3. 5.3.1. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung des Unfalls zu treffen. Dies gelte umso mehr, weil die Studierenden aufgrund der Stellung der Beklagten und des Ausbildungsverhältnisses darauf vertraut hätten, den Anforderungen des Auftrags gewachsen zu sein, und unter besonderem Druck gestanden seien, sich der Auftragsausübung nicht zu widersetzen. Hinzu komme, dass die Beklagte das Material für die Ausstellung und für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt habe. Dies habe die - 17 -