Ebenfalls unbestrittenermassen wurden die Studierenden bereits im Mai 2017 über den genauen Zeitplan der Auf- und Abbauten in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin entschied sodann spätestens im Juli 2017 (mithin nach Vorliegen des erwähnten Zeitplans), dass sie für ihre eigene Installation 44 oder 46 Stellwände verwenden würde. Wie aus der Klage und ihrer E-Mail vom 13. Juli 2017 an den Technischen Dienst der Beklagten hervorgeht, war der Klägerin denn auch bewusst, dass das viele Stellwände sind (Klage, Rz. 14; Duplikbeilage 1).