Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der von der Beklagten vorgegebene zeitliche Rahmen für den Abbau für die Frage der Haftung ebenso wenig von Relevanz wie die Anzahl der verwendeten Stellwände. Es sei trotzdem darauf hingewiesen, dass die Klägerin unbestrittenermassen aus eigener und freier Entscheidung 46 Stellwände für ihre Präsentation vorgesehen und verwendet hat. Es liegt auf der Hand, dass der Auf- und Abbau von 46 Stellwänden mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn lediglich deren 1-2 verwendet werden. Ebenfalls unbestrittenermassen wurden die Studierenden bereits im Mai 2017 über den genauen Zeitplan der Auf- und Abbauten in Kenntnis gesetzt.