denn auch keine Bestimmung, welche eine entsprechende Aufgabenstellung verbieten würde. 5.2.4. Die Klägerin bemängelt weiter, dass für den Aufbau der Ausstellung vier Tage vorgesehen gewesen seien, der Abbau jedoch am letzten Tag der Ausstellung, innerhalb von drei Stunden, habe erledigt werden müssen. Die Beklagte hält dagegen, beim viertägigen Zeitfenster habe es sich um den Zugang zu den Ausstellungsräumen gehandelt. Zusätzlich zum Aufbau ihrer individuellen Installation hätten die Studierenden Prüfungsvorbereitungen sowie Semester- und Projektarbeiten zu leisten gehabt. Demgegenüber seien sie nach Abschluss der Ausstellung für den Abbau ohne Weiteres verfügbar gewesen.