5.2.3. Unbestrittenermassen war die Teilnahme an der Ausstellung Teil des Mas- ter-Abschlusses und gehörte folglich zur Ausbildung. Die Klägerin bestreitet nicht, dass es zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen eines solchen Studiengangs gehört, ihre Abschlussarbeiten in ansprechender Weise zu präsentieren, und dass für den eigenen Ausstellungsteil grundsätzlich je 1-2 Stellwände vorgesehen waren. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus der "G": Als "available equipment" sind "Two flatscreens (can be connected with own laptop), One speaker set, Two movable pin walls" aufgeführt. Unter "Additional equipment" ist vermerkt: