Noch vor 19.00 Uhr habe die Klägerin sämtliche von ihr genutzten Stellwände aus dem Ausstellungsraum entfernt und die zeitliche Vorgabe damit bereits eingehalten. Der in der Klage erwähnte zeitliche Druck sei daher nicht dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben. Sodann treffe es nicht zu, dass der Transportwagen allein ein Gewicht von über 500 kg aufgewiesen habe.