Es gehöre zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen einer E, ihre Abschlussarbeiten in attraktiver Weise präsentieren zu können. Den Entscheid, für den eigenen Ausstellungsteil statt der vorgesehenen und üblichen 1-2 Stellwände deren 46 zu verwenden, habe die Klägerin im Wissen darum gefällt, dass ihr für den späteren Abbau nur die drei Stunden nach Ausstellungsende von 16.00-19.00 Uhr zur Verfügung stehen würden. Noch vor 19.00 Uhr habe die Klägerin sämtliche von ihr genutzten Stellwände aus dem Ausstellungsraum entfernt und die zeitliche Vorgabe damit bereits eingehalten.