5.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen, den Absolventinnen und Absolventen die Aufgabe gestellt zu haben, ein Objekt für die Abschlussausstellung auszuarbeiten sowie die für die Ausstellung benötigte Grundstruktur aufzustellen und nach der Ausstellung wieder abzubauen. Damit habe sie keine Aufträge erteilt, welche die Kraft und die Kenntnisse der Studierenden überschritten hätten. Es gehöre zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen einer E, ihre Abschlussarbeiten in attraktiver Weise präsentieren zu können.