5.2. 5.2.1. Die Klägerin macht geltend, bereits die Anordnung der unfallverursachenden Abbauarbeiten sei unzulässig gewesen. Auch wenn Studierende in beschränktem Umfang in administrative, organisatorische und technische Arbeiten rund um das Studium einbezogen werden dürften, müssten solche Verpflichtungen in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dieser Rahmen sei vorliegend deutlich überschritten worden.