HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114). Unterlassungen sind dann widerrechtlich, wenn eine Schutznorm zu Gunsten der potenziell geschädigten Person ein Handeln verlangt bzw. eine Unterlassung ausdrücklich verpönt. Die Rede ist in solchen Fällen auch von einer Missachtung einer Garantenstellung, die ihren Rechtsgrund in positiven Verhaltensnormen des Privat-, Ver- waltungs- oder Strafrechts oder in ungeschriebenen Handlungspflichten hat. Allgemein setzt die widerrechtliche Unterlassung eine Garantenstellung zum Schutz der potenziell geschädigten Person voraus (vgl. BGE 144 II 281, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2E_3/2021 vom 14. März 2022, Erw. 4.2 f. mit Hinweisen;