Für das Verwaltungsgericht steht deshalb fest, dass aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung das Vorliegen der erlittenen immateriellen Unbill zu bejahen ist. Deren Ausmass ist für den vorliegenden Teilentscheid betreffend die Haf- - 14 - tungsfrage (siehe vorne Erw. I/4) nicht zu quantifizieren; entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Beweiserhebungen.