Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nachfolgend zu prüfende Widerrechtlichkeit und den Kausalzusammenhang ist eine Verletzung absolut geschützter Güter der Klägerin klar zu bejahen. Es ist gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Arztberichte von einer grundsätzlich schwerwiegenden Körperverletzung mit irreversibler Schädigung und starken sowie lang anhaltenden Schmerzen auszugehen. Für das Verwaltungsgericht steht deshalb fest, dass aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung das Vorliegen der erlittenen immateriellen Unbill zu bejahen ist.