4.4. Die Beklagte beantragt zwar (eventualiter), es sei eine medizinische Begutachtung der Klägerin zu veranlassen und es sei ihr die Gelegenheit zum Stellen von Gutachterfragen zu geben; die Fragen betreffend die medizinische Situation der Klägerin seien im medizinischen Gutachten zu klären. Jedoch bestreitet sie nicht, dass es zu einem Unfall und bei der Klägerin zu physischen Verletzungen mit gravierenden Folgen gekommen ist.