Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, Erw. 2.2.2; 123 III 10, Erw. 4c/bb; 123 III 306, Erw. 9b). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungsnorm (z.B. Art. 41 OR), mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird (HEINZ REY/ ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl. 2024, Rz. 507; MAX B. BERGER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 11.13).