4. 4.1. Die Klägerin stellt in Rz. 9 ihrer (Teil-)Klage klar, dass sich diese auf die Geltendmachung eines Teils einer Genugtuung beschränke, wobei weitere Schadenersatzforderungen und der Rest der Genugtuungsforderung vorbehalten würden. Eine Schadenersatzforderung wird somit vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt. 4.2. Gemäss § 8 HG kann bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung - 12 -