3.4. Zwar behauptet die Klägerin, dass der Spalt zwischen Lift und Geschossboden, auf den der Unfall zurückzuführen sei, einen Werkmangel darstelle. Jedoch zeigt sie nicht auf, worin konkret ein solcher Mangel bestehen soll, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies mit dem beantragten Augenschein aufgezeigt werden könnte, weshalb auf dessen Durchführung zu verzichten ist. Tatsächlich setzt sich die Klägerin primär mit den Stellwänden und dem Transportwagen auseinander und bemängelt deren Beschaffenheit. Dabei handelt es sich indes nicht um Werke im Sinne von Art. 58 OR (siehe vorne Erw. II/3.2). Eine Werkeigentümerhaftung fällt daher vorliegend ausser Betracht.