3.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursachen. Als Werke im Sinne der Werkeigentümerhaftung sind Gebäude und andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736, Erw. 1.1; 121 III 448, Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022, Erw. 4.1.1).