2.4. Das Haftungsgesetz selbst enthält keine Regelung zur allfälligen Verjährung eines Staatshaftungsanspruchs; daher gelangen aufgrund des Verweises in § 2 HG die entsprechenden Bestimmungen des OR als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Da eine allfällige Verjährung von der Beklagten einredeweise nicht geltend gemacht wurde und das Gericht eine Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen dürfte (Art. 142 OR), ist nicht weiter auf diese Thematik einzugehen. Die Einrede der Verjährung ist im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht mehr zulässig (vgl. BGE 138 II 169, Erw. 3; 134 V 223, Erw. 2.2).