2.3. Der Verweis in § 2 HG auf Art. 41-61 OR gilt namentlich für die Anspruchsvoraussetzungen. Diese beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2109 ff.; § 75 Abs. 1 KV). Vorliegend wird der Staatshaftungsanspruch aus einer Unterlassung der Beklagten abgeleitet.