Kanton R._____: § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 [Haftungsgesetz, ddd]). Mangels gegenteiliger Regelung im Staatsvertrag B._____ - 10 - rechtfertigt es sich folglich, vorliegend auf die entsprechenden Grundsätze abzustellen.