Das Prinzip der verschuldensunabhängigen Kausalhaftung sowie der grundsätzliche Verweis auf das Obligationenrecht sind auch dem Haftungsrecht der übrigen Trägerkantone der B._____ immanent (Kanton S._____: § 2 Abs. 1 und § 6 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. Juni 1966 [Verantwortlichkeitsgesetz, bbb]; Kanton Q._____: § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 10 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden vom 24. April 2008 [Haftungsgesetz, ccc]; Kanton R.__