2.2. Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften nach aargauischem Recht für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen (§ 75 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Die vermögensrechtliche Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen ist Gegenstand des Haftungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 HG). Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41-61 OR, als ergänzendes kantonales Recht (§ 2 HG). Verfassung und Gesetz statuieren eine verschuldensunabhängige Kausalhaf-