spruch unter dem Titel des verwaltungsrechtlichen Vertrags kann daher nicht bestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. II/2.5.3), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin im Folgenden nicht einzugehen ist. Die Klägerin hält in ihrer Replik denn auch selber fest, es könne offenbleiben, ob die Beziehung zwischen ihr und der Beklagten in Bezug auf die Ausstellung eventualiter auftragsrechtlich zu qualifizieren sei (Replik, Rz. 48). 2. 2.1. Weiter beruft sich die Klägerin auf die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die Werkeigentümerhaftung im Besonderen.