Dies bedeutet in Analogie zu Art. 13 OR, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. II/2.5.1). 1.5. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Besorgung eines ihr übertragenen Geschäfts oder Dienstes abgeschlossen worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ein An- -9-