1.4. Erste Voraussetzung eines Anspruchs aus verwaltungsrechtlichem Vertrag ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, wobei die Vorschriften des OR als subsidiäres öffentliches Recht analog Anwendung finden (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1342). Nach überwiegender Auffassung in der Lehre ist Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags. Dies bedeutet in Analogie zu Art.