1.3. Die Beklagte bestreitet dies und führt aus, es gehöre zu den Kernkompetenzen der Absolventinnen und Absolventen einer E, ihre Abschlussarbeiten in attraktiver Weise präsentieren zu können. Die Ausstellung sei dementsprechend Bestandteil des Masterabschlusses und habe zur Ausbildung gehört. Es habe sich nicht um eine Arbeitsleistung gehandelt, welche die Absolventinnen und Absolventen für die Beklagte erbracht hätten. Die Klägerin habe mithin nicht im Rahmen eines Auftrags gehandelt, womit Art. 402 OR nicht zur Anwendung gelange.