1.2. Die Klägerin führt aus, der schädigende Vorfall habe sich im Rahmen der Abbauarbeiten der Abschlussausstellung des Studienjahres ereignet. Sie und ihre Mitstudierenden seien von der Beklagten zu diesen Arbeiten verpflichtet worden. Zwar sei dieser Auftrag im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt, jedoch nicht als eigentlicher Teil der Ausbildung, sondern als eigenständiger unentgeltlicher Auftrag. Das vorliegend als kantonales Recht analog anwendbare Bundesprivatrecht sehe für den Auftrag in Art. 402 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR;