4. Vorliegend handelt es sich um einen Teilentscheid in Bezug auf die Frage, ob eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben ist oder nicht. Ein entsprechender Teilentscheid erscheint aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, da die Haftungsfrage liquid ist und bei einer rechtskräftiger Verneinung der Haftung auf weitere (allenfalls umfangreiche) Beweiserhebungen verzichtet werden kann. -8- II. 1. 1.1. Zu prüfen ist vorab, ob der Klägerin ein Anspruch aus verwaltungsrechtlichem Vertrag zusteht.