Des Weiteren gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen. Die klagende Person hat die Tatsachen, auf die sie ihren Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; die beklagte Person hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen sie den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten;