Soweit die Klägerin einen Anspruch aus Staatshaftung gegen die Beklagte geltend macht, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Klage somit aus § 33 Abs. 3 Staatsvertrag in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) in Verbindung mit § 60 lit. c