1.3. Gemäss § 33 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Q._____, R._____ und S._____ über die B._____ (B._____) vom 27. Oktober 2004 (Staatsvertrag B._____; aaa) gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau. Die Bestimmung steht zwar unter der Maginale -6- "Beschwerdekommission", richtet sich aber naheliegenderweise auf das gesamte Rechtsschutzverfahren (vgl. Titel des siebten Kapitels des Staatsvertrages B._____) und damit auch auf die dem aargauischen Recht zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Beschwerde- und Klageverfahren.