Im Fall eines privatrechtlichen Vertrags wäre auf die Klage nicht einzutreten, da die Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre. Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.12 vom 8. November 2017, Erw. I/1.3). Wäre der unentgeltliche Auftrag demgegenüber als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, bestünde grundsätzlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: