6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Februar 2025 ein zweites Mal beraten und den vorliegenden Teilentscheid gefällt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber der Beklagten einerseits auf einen Anspruch aus unentgeltlichem Auftrag (Klage, Rz. 36 f.) und andererseits auf einen Anspruch aus Staatshaftung bzw. aus Werkeigentümerhaftung (Klage, Rz. 38 ff.). 1.2. Ob die Klägerin mit Blick auf den unentgeltlichen Auftrag von einem privatrechtlichen oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ausgeht, lässt sich der Klage nicht entnehmen und braucht vorliegend – wie sich zeigen wird – nicht vertieft zu werden.