4. Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in seiner Verfügung vom 11. November 2024, das Verwaltungsgericht sei anlässlich der ersten Beratung zur Überzeugung gelangt, dass die Streitsache in Bezug auf die Haftungsfrage liquid sei und sich aus prozessökonomischen Gründen ein diesbezüglicher Teilentscheid aufdränge. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur freiwilligen abschliessenden Stellungnahme betreffend die Haftung angesetzt. -5- 5. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 30. und 31. Januar 2025 abschliessend Stellung.