6. Die Klägerin hält mit Replik vom 19. Mai 2023 an den mit der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung des ersten Verfahrensantrags der Beklagten. Gegen den zweiten Verfahrensantrag erhebt sie keine Einwände. 7. Mit Duplik vom 21. August 2023 hält die Beklagte ihrerseits an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren sowie den Verfahrensanträgen fest. 8. Am 1. September 2023 nahm die Klägerin und am 15. September 2023 die Beklagte nochmals Stellung, wobei sie an ihren in der Klage bzw. in der Klageantwort gestellten Begehren je festhielten.