Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 3'300.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'262.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss Fr.3'300.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für die Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 13'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) Mitteilung an: die Schlichtungskommission für Personalfragen - 31 -