1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 42'829.75 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2021 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 562.00, gesamthaft Fr. 5'562.00, sind von der Beklagten zu bezahlen.