Fr. 100'000.00) angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Klägerin war mit Blick auf die umfangreiche Klageantwort der Beklagten überdurchschnittlich, aber nicht ausserordentlich hoch, womit eine Überschreitung des Entschädigungsrahmens ausser Betracht fällt. Die Komplexität der Materie war leicht überdurchschnittlich; die Bedeutung des Falles für die Klägerin ist als mittel bis hoch einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 13'500.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: