2. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 5'000.00 festgesetzt und nach Hinzurechnung der Kanzleigebühren und Auslagen mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'262.00 wird von der Beklagten nachgefordert (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.00 vollumfänglich zu ersetzen.