Aufgrund ihres geringfügigen Unterliegens ist sie als vollständig obsiegend zu betrachten, mit der Folge, dass die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich von der Beklagten zu tragen sind und die Beklagte der Klägerin eine volle Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren schuldet. Die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beklagte und die Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung an die Klägerin rechtfertigt sich umso mehr, als die Beklagte mit ihren weitschweifigen und jeweils mehr als 100 Seiten umfassenden Rechtsschriften einen hohen Aufwand beim Gericht und bei der Gegenseite verursacht hat.