Die Klägerin dringt mit ihrer Forderung auf Auszahlung einer Überstundenentschädigung im Umfang von Fr. 45'758.30 brutto durch, womit sie grossmehrheitlich obsiegt, und zwar im Umfang von knapp 9/10. Aufgrund ihres geringfügigen Unterliegens ist sie als vollständig obsiegend zu betrachten, mit der Folge, dass die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vollumfänglich von der Beklagten zu tragen sind und die Beklagte der Klägerin eine volle Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren schuldet.