III. 1. Die Streitwertgrenze gemäss § 38a Abs. 1 GAL ist mit dem Klagebetrag von Fr. 51'000.00 überschritten, womit das Verwaltungsgericht Verfahrenskosten erhebt. - 29 - Die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten erfolgt in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens der Parteien (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO für die Verfahrenskosten; § 38a Abs. 2 GAL i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten).