O., N. 12 zu Art. 321c). Die massgeblichen Anstellungsverträge vom 20. Februar/8. März 2017 (KB 8) und 20. November 2020 (KB 10) enthalten mit Bezug auf die Auszahlung des Monatslohns keinen bestimmten Verfalltag. § 26 Abs. 1 LDLP, wonach der Lohn am Ende eines jeden Monats ausgerichtet wird, beinhaltet lediglich einen Fälligkeitstermin (am Monatsende), keinen Verfalltag (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art.