Ausweislich der Lohnabrechnungen der Klägerin für die Monate August bis Dezember 2020, Januar und März 2021 (BB 13) sowie der Lohnverfügung vom 20. November 2020 (KB 11) betrug der individuelle Jahreslohn der Klägerin im Schuljahr 2020/21 (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 154'370.00 (für ein Vollzeitpensum). Dieser Betrag ist durch die jährliche Soll-Arbeitszeit des Schuljahrs 2020/21 (für ein Vollzeitpensum) zu teilen, wobei diesbezüglich auf den Bruttowert von 2'104 Stunden (siehe dazu Erw. 2.2.1 vorne), nicht – wie die Klägerin fälschlicherweise annimmt (vgl. Klage, S. 13) – auf den Nettowert abzustellen ist, denn auf die Ferienzeit entfällt ebenfalls Lohn (vgl. SENTI, a.a.O., S. 389).