Beide Protokollierungsvorschriften haben einzig zum Zweck, die korrekte Protokollierung von Beschlüssen der Schulpflege sicherzustellen, die auch durch die Zeugenaussagen der Schulpflegemitglieder bestätigt werden kann. Bei alledem darf nicht vergessen werden, dass sich die Beklagte ein fehlerhaftes Organhandeln der Schulpflege anrechnen lassen und dafür einstehen muss. Der Klägerin darf daraus kein Nachteil erwachsen, selbst wenn ihr Formfehler bei der Verfassung und Genehmigung der Protokolle der Schulpflege bewusst gewesen wären, wovon indessen nicht ausgegangen werden kann. - 26 -