Das Protokoll der Schulpflegesitzung vom 12. Januar 2021 dürfte hingegen schon deshalb keine Genehmigung mehr erfahren haben, weil diese Sitzung die letzte der Schulpflege T._____ vor deren Demission am 22. Januar 2021 gewesen sein dürfte. Nichtsdestotrotz macht die fehlende Genehmigung des Protokolls die damals gefassten Beschlüsse genauso wenig ungültig oder sogar nichtig wie die fehlende eigenhändige Unterschrift auf den Protokollen. Beide Protokollierungsvorschriften haben einzig zum Zweck, die korrekte Protokollierung von Beschlüssen der Schulpflege sicherzustellen, die auch durch die Zeugenaussagen der Schulpflegemitglieder bestätigt werden kann.