Stattdessen seien die Unterschriften elektronisch am Computer eingefügt worden. Die Beklagte scheint deswegen sogar an der Urheberschaft der Protokolle zu zweifeln und rätselt darüber, weshalb C._____, welche anstelle einer Schulverwalterin das Protokoll der Schulpflegesitzung vom 28. September 2020 führte, dieses nicht wenigstens nachträglich unterzeichnet habe.