2.3.3 der Geschäftsordnung protokolliert und an der nächstfolgenden Sitzung genehmigt worden, woraus die Beklagte wiederum ein nicht gültiges Zustandekommen der an diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse abzuleiten scheint. Die Protokolle seien nicht bzw. nicht eigenhändig von der Schulpflegepräsidentin und der protokollführenden Schulverwalterin unterzeichnet worden. Stattdessen seien die Unterschriften elektronisch am Computer eingefügt worden.