2.3.4 der Geschäftsordnung traktandiert worden sei. Die Sitzung vom 12. Januar 2021, an welcher die vollzählig präsente Schulpflege die nachträgliche Genehmigung von 329 Überstunden der Klägerin, deren Auszahlung und die Leistung von weiteren Überstunden der Co-Schulleitung beschloss (vgl. KB 13 und BB 14) sei – wie schon diejenige vom 28. September 2020 – nicht korrekt in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Ziff. 2.3.3 der Geschäftsordnung protokolliert und an der nächstfolgenden Sitzung genehmigt worden, woraus die Beklagte wiederum ein nicht gültiges Zustandekommen der an diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse abzuleiten scheint.